Satzung des Vereins
„Förderverein Evangelisches Gymnasium Köpenick“
Satzung des Vereins
„Förderverein Evangelisches Gymnasium Köpenick“
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Evangelisches Gymnasium Köpenick“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Pflege einer christlich orientierten Schulbildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Zweck wird insbesondere durch Mithilfe bei der Gründung des Evangelischen Gymnasiums Köpenick und weiterer Unterstützung dieses Gymnasiums im schulischen und außerschulischen Bereich realisiert. Der Verein soll im Zusammenwirken mit dem Gymnasium durch besondere Veranstaltungen den Zusammenschluss aller festigen, die an der Förderung des kirchlichen Schulwesens und an der Pflege der modernen humanistischen Bildung interessiert sind.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein verfolgt diese Zwecke insbesondere durch
a) Bewilligung von Geldmitteln oder Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln, Sportgeräten usw.,
b) Zuschüsse bei Schulfahrten und –wanderungen aller Art,
c) Unterhaltung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen, die den gemeinnützigen Zwecken des Vereins entsprechen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
(4) Wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bis zu dieser Entscheidung kann der Vorstand beschließen, dass die Mitgliedschaft der betreffenden Person ruht. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen
oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
(5) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein.
(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für die Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist in voller Höhe am 1. Januar eines jeden Jahres fällig, kann aber in monatlichen oder vierteljährlichen Raten entrichtet werden. Darüber hinausgehende Spenden, auch von Nichtmitgliedern, erfolgen auf freiwilliger Basis.
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist zulässig, bedarf aber der Vorlage eines schriftlichen Übertragungsnachweises.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
b) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
c) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Abs. 4).
(3) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der vorgesehenen Tagesordnung.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, die zu Beginn der
Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Vom Vorstand ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt hat.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder einer oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen.
(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand diese Stimmenzahl erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidatinnen oder Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(1) Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) Der Verein wird im Namen des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich durch die oder den Vorsitzenden sowie einem stellvertretenden Mitglied vertreten.
(3) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen
a) Vorsitzende/r
b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r
c) Schatzmeister/in
d) bis zu fünf weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern
e) einer/m Vertreter/in des Kreiskirchenrat Lichtenberg-Oberspree
f) einer/m vom Gemeindekirchenrat der Ev. Stadtkirchengemeinde Berlin-Köpenick zu benennden Vertreter.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden mit Ausnahme der Vertreter des Kreis- und
Gemeindekirchenrats von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus dem Verein aus, endet damit auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Für das Verfahren gelten §§ 7 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 entsprechend. In besonderen Ausnahmefällen können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
a) Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mietgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
b) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
(1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagungsordnungspunkt gesondert aufgeführt ist. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen unter Beachtung von § 7 Abs. 6. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(2) Sollten Ereignisse eintreten, die die Auflösung des Vereins erforderlich machen, so beschließt hierüber eine mit einer Frist von vier Wochen einzuberufene Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 7 Abs. 6 Satz 2.
(3) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, gelten die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreter als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte zuständig sind.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Schulstiftung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Satzung tritt am 25. September 2017 in Kraft.